Das Gesetz sagt LKWs müssen, PKW dürfen!
Wobei das bei unseren Fahrzeugen etwas problematisch ist. Seitenmarkierungsleuchten müssen, wie der Name schon sagt, zur Seite abstrahlen und gelb sein. Ausnahmen für hintere rote Leuchten gelten nur dann, wenn die SML im selben roten Bereich wie Brems- oder Rücklicht verbaut sind.
Die vorderen Blinker sind mit einer Doppelfadenbirne voll beleuchtet und daher nicht zulassungsfähig.
Bei den Rückleuchten ist das rote Feld ein separates und daher auch nicht zulassungsfähig.
Das ist nun die Kornithenkackerversion laut Gesetz. Was ein Prüfer letztendlich doch durchlässt, ist eine andere Sache. Werden die SML deaktiviert, kümmerts oft kaum einen, dass die Blinker und Rückleuchten kein E-Prüfzeichen haben und belassen sie am Fahrzeug.
Die bei moderneren Fahrzeugen oftmals zu sehenden SML strahlen nur seitlich ab und die hinteren roten Leuchten sind in den herumgezogenen roten Bereichen der Rückleuchte integriert. Die als Argumentationshilfe heranzuziehen, nutzt im gesetzlichen Sinne also sehr wenig.
Nachzulesen gibts das hier
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_51a.php
Roland
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 14.05.17 14:10.