Moin,
der Satz "bei Fahrzeugen ohne oder mit ungültiger Zulassungsbescheinigung eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO (Vollabnahme) " gilt nur wenn das Fahrzeug irgendwann schonmal zugelassen war. Das trifft hier aber leider nicht zu. Das Fahrzeug gilt leider in diesem Fall als neu also weit weg von der "H" Zulassung. Kein Kollege hatte das mal mit einem 108er. Er wollte sich bei Daimler mal für seinen total verrosteten 3,5er eine neue Rohkarosse kaufen (Die gab es da noch) da hätte er das gleiche Problem gehabt. Ist allerdings jetzt schon ettliche Jahre her.
Gruß Thorsten