Hallo zusammen,
da ich auch einen Beitrag zu dieser unschönen Diskussion beigetragen habe und mittlerweile nicht mehr so sicher war ob mein Verständnis der aktueller Gesetzes- Verordnungslage richtig ist, habe ich heute mal nach dem offiziellen Wortlaut der Verordnung gesucht. Hab es mir für Brandenburg angesehen, aber - mit Außnahme von Bayern - sollte es ja in den anderen Bundesländern genauso lauten.
Da steht tatsächlich unter §11:
(2) Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte im Sinne von Satz 1 sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks.
(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz 2 sind
Unter Ausnahmen ist natürlich nicht aufgeführt, dass man mit seinem Auto spazieren fahren kann. Auch die Definition "triftiger Grund" lässt sicher Interpretationsspielraum zu. Ich halte es aber nicht für richtig, dass dieses nun jeder nach seinen eigenem Gutdünken auslegt und widerrufe daher meine Aussage, dass es nur eine Kontaktsperre gibt. Tatsächlich gibt es auch eine Ausgangssperre. Ob das nun alles glücklich formuliert ist, darüber kann man streiten, aber Menschen machen halt Fehler (oder war es sogar Absicht?) und insbesondere wenn schnell gehandelt werden muss.
Ich hoffe ich konnte mit meiner Richtigstellung dazu beitragen, solche Diskussionen wie sie hier entstanden sind zu vermeiden.
Ich distanziere mich auch ausdrücklich von Ratschlägen, die Verordnung mit unwahren Auskünften gegenüber Ordnungskräften zu umgehen - denn das ganze verfolgt ja einen Sinn, den ich mittrage.
Bleibt gesund
Gruss
Joerg
Bj 83, USA, NV (120 KW), G-Kat, Farbe 172, Leder Dattel, SD, Klimaautom., 130 TMls
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 27.03.20 09:41.