Manchmal kommt einem ja ein durchaus lustiges Angebot für einen W126 auf den Tisch.
Da wird dann bei einem Baujahr 1980 so etwas wie z.B. "(...) Note 1 - Makelloser Zustand. Keine Mängel, Beschädigungen oder Gebrauchsspuren an Technik und äußerem Erscheinungsbild. Komplett und perfekt restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu.(...)", oder an anderer Stelle etwa "Der Mercedes ist das Fahrzeug des verstorbenem Fürsten Rainer von Monaco" mal so frisch und frei von der Leber weg behauptet. Das besagtes Auto bereits 342014 km gefahren wurde, dennoch keine Gebrauchsspuren (!) an der Technik gegeben seien, kein Wertgutachten vorliegt und zudem auch keinerlei schriftliche Belege zu den Vorbesitzern vorgelegt werden können ... - naja, ist doch nun irgendwie auch egal. Man konnte sich ja grad noch bremsen zu behaupten, dass Grace Kelly in diesem Auto täglich - natürlich nur mit einem Bikini bekleidet - zu ihrer Yacht gefahren wurde.
Richtig putzig könnte es aber mittlerweile für den Verkäufer werden, wenn jetzt mal ein Interessent zuschlägt, der seine Rechte Ernst nimmt.
Denn der BGH hat im April diesen Jahres ein sehr spannendes Urteil zu Zusicherungen seitens des Verkäufers gefällt - Aktenzeichen: VIII ZR 161/23.
Dort handelte es sich sogar um einen Privatverkauf eines ca. 40 Jahre alten 380 SL. Der Verkäufer hatte zwar geschrieben: "der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung", aber er hatte eben auch angegeben: "Klimaanlage funktioniert einwandfrei".
Zwei Monate (!) nach dem Kauf machte der Käufer dann den Verkäufer darauf aufmerksam, dass die Klimaanlage aber defekt sei und verlangte von diesem die Reparaturkosten hälftig in Höhe von 1750,00 € zu übernehmen.
Der BGH gab dem Käufer recht.
Zunächst stellte der BGH fest, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für eine vereinbarte Beschaffenheit gelte, da ansonsten so eine Vereinbarung "ohne Sinn und Wert" sei.
Bei einem 40 Jahre alten Fahrzeug müsse ein Käufer auch nicht damit rechnen, dass ein bestimmtes Teil des Autos kaputtgehe. Wenn ein Verkäufer eine klare Zusicherung gebe, dass ein bestimmtes Bauteil funktioniere, sei er trotz des Alters des Autos auch an seine Zusicherung gebunden.
Dass es sich dabei auch um Verschleißteile handeln könne, würde daran auch nichts ändern.