Hi,
genau das ist es .. reingesetzt und daheim gefühlt.
Hier mal der Auszug aus der Auto-Motor-Zeitschrift zum Urteil:
Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe bestätigte in einem letztinstanzlichen Urteil (1 Rb 36 Ss 832/19) ein Fahrverbot für einen Tesla-Fahrer, der bei Regen von der Straße abkam, weil er das Intervall des Scheibenwischers am Zentralbildschirm verstellen wollte.
Im Leitsatz des Urteils heißt es: "Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.
Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist".
Ich wäre also vorsichtig in Zukunft so einen Touchscreen während der Fahrt anzufassen.
Lars