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Joachim2 schrieb:
Habe ich bei §23 tatsächlich kein Recht auf die Plakette bei alter Zulassung?
Hallo Joachim,
also auch wenn der Prüfer nett war, denke ich, dass der Prüfer hier einen "Fehler" gemacht hat und seinen Aufklärungspflichten, wenn man das so nennen kann, nicht nachgekommen ist. Er hätte Dir nämlich sagen müssen, dass er eine §23-Prüfung machen kann, er Dir aber bei Bestehen die Plakette nicht auf das aktuelle Nummernschild kleben kann.
Denn was wolltest Du mit dem Vorfahren beim TÜV: Du wolltest nach Prüfung mit geklebter Plakette wieder wegfahren, so dass dich die Polizei nicht anhält wegen abgelaufenem Tüv. Dieses Ziel hast Du durch das "Zwischenfunken" des Prüfers nicht erreicht bzw. bist davon abgehalten worden.
Ruf mal bei der Prüf-Orga an und frage, was man da machen kann.
Es gibt natürlich noch eine andere Betrachtung, nach der der Prüfer die Plakette sehrwohl hätte kleben können, ja sogar hätte kleben müssen. Denn die Plakette, die der bestandenen §23-Prüfung entspringt ist ja von der "Guteklasse" höher (verkehrstauglich+gut erhalten) anzusetzen, als die Plakette, die der normalen Prüfung (verkehrstauglich) entspringt. EineFahrzeughalter hätte mit der §23-Plakette und dem erstellten Gutachten einzig noch die zusätzliche Möglichkeit der pauschalen Kfz-Besteuerung (diese ist quasi gerechtfertigt durch das Merkmal "gut erhalten"). Wenn der Kfz-Halter auf letzteres verzichtet (also die pauschale Besteuerung), dann kann das a) der Prüforga und eigentlich auch b) dem Büttel doch egal sein.
Gruß
Robi
w126 500SE 89 240tkm anthrazit
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