Jetzt muss ich mich korrigieren: Sachmangel ist natürlich nicht Verschleiß.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vertraglich bestimmten Soll-Beschaffenheit abweicht. Im Kaufvertrag sollte die Ist-Beschaffenheit genau und wahrheitsgemäß beschrieben werden.
Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen das Vorliegen eines Sachmangels bejaht wird:
-Normale Abnutzungs-und Verschleißerscheinungen treten stärker auf als bei einem baujahrgleichen und gleich genutzten Fahrzeug,
- Angabe "inkl. TÜV", Wagen ist tatsächlich aber nicht verkehrssicher,
- "positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (jetzt § 23 StVZO) im Original"= Beschaffenheitsvereinbarung, nach der der Wagen hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit einen Zustand aufweisen muss, der die Erteilung der Oldtimerzulassung rechtfertigt. Ein vom TÜV unzutreffend erteiltes positives Gutachten schützt Verkäufer nicht (BGH, Urt. vom 13.03.2013, Az.: VIII ZR 172/12),
- Sachmangel, wenn Beschädigung tragender Teile und anschließende Reparatur, Käufer hierüber aber nicht aufgeklärt wurde,
- das im Kaufvertrag angegebene Erstzulassungsdatum stimmt nicht,
- Durchrostung ist Sachmangel, wenn die Nutzung des Oldtimers im Straßenverkehr Vertragsinhalt ist und dies zu Sicherheitsproblemen führen könnte (OLG Köln, Urt. vom 26.05.1997, Az.: 7 U 185/96).
Und hier noch ganz gut beschrieben:
https://www.kulturgut-mobilitaet.de/aktuell/oldtimerrecht/3028-10-goldene-regeln-zur-gewaehrleistung-nach-dem-oldtimerkauf
Nicht alles, was beim Oldtimer nicht funktioniert, stellt einen Mangel im rechtlichen Sinne dar. Zu unterscheiden sind nämlich Mängel einerseits und Verschleiß andererseits. Gibt beispielsweise ein originaler noch nie überholter Motor irgendwann nach dem Kauf „seinen Geist auf“, muss dies kein Mangel sein, für den der Verkäufer einzustehen hat. Motoren wie auch andere Bauteile haben nur eine begrenzte Lebenszeit. Im Besonderen gilt dies für Verschleißteile wie Kontakte, Zündkerzen, Bremsbelege, Kupplung etc.. Der natürliche Verschleiß ist kein Mangel und vom Verkäufer nicht zu vertreten. Die Kupplung, die nach 200.000 Kilometern verschlissen ist, stellt daher dann keinen Mangel dar, wenn der Verkäufer nicht den Einbau einer neuen Kupplung behauptet hat.
Wichtig: Auch Rost am Fahrzeug ist nicht zwangsläufig ein Mangel, sondern bei älteren Fahrzeugen durchaus üblich. Hier ist ganz entscheidend, was vertraglich vereinbart ist. Ist ein „rostfreies“ Fahrzeug geschuldet, muss der Verkäufer hierfür natürlich auch einstehen. Auch wenn eine bestimmte Zustandsnote, z.B. die Note „2“, vereinbart ist, darf das Fahrzeug keinen nennenswerten Rostbefall aufweisen.
Wichtig außerdem: Geringfügige Mängel sind von wesentlichen Mängeln zu unterscheiden. Ist lediglich eine Zündkerze defekt, berechtigt dies den Käufer nicht, den Verkauf rückabzuwickeln, auch dann nicht, wenn der Verkäufer eine Reparatur (sog. Nacherfüllung) ablehnt.
So müsste das jetzt passen.
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 11.01.22 21:23.